Homeoffice
Der Begriff Homeoffice ist gesetzlich nicht definiert. In der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel findet sich Folgendes (Punkt 2.2):
„Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein.“
Die Rechtsprechung zum Homeoffice ist sehr umfangreich. Es sei auf die folgenden Entscheidungen gesondert hingewiesen:
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.11.2018 – 7 Sa 46/18 [Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen Nichtgewährung eine Homeoffice-Arbeitsplatzes]
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.11.2018 – 17 Sa 562/18 m. Anm. Kossakowski, DB 2019, 973:
„Der Arbeitgeber ist nicht allein aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer Telearbeit zuzuweisen.“
Siehe auch unsere Ausführungen zum Begriff mobiles Arbeiten.
(Letzte Aktualisierung: 15.02.2021)
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Gabriele Wahnschapp
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Fachanwältin für Familienrecht
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