Nießbrauch
Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch), § 1030 Abs. 1 BGB.
Zur Rechtsnachfolge im Prozess des Nießbrauchers bei Nießbrauchsende siehe den Aufsatz von Pohlmann in NJW 2016, 1905 ff. (zu BGH, Urt. 18.12.2015 – V ZR 269/14, veröffentlicht u.a. in NJW 2016, 1953).
(Letzte Aktualisierung: 04.07.2016)
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