MVZ (rein zahnärztliches MVZ)
Bis zum Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) war die Zulassung eines rein zahnärztlichen MVZ vor dem Hintergrund der fachübergreifenden Konzeption nach § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V a.F. als problematisch anzusehen. Durch Streichung des Kriteriums fachübergreifend wurde deutlich mehr Flexibilität für die Gründung von MVZ geschaffen, so dass zukünftig auch reine Hausarzt-MVZ oder spezialisierte facharztgruppengleiche MVZ möglich sind. Diese neuen Möglichkeiten sind über § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V auch Zahnärzten und Psychotherapeuten eröffnet.
Durch eine zum 01.04.2016 erfolgte Zulassung eines rein zahnärztlichen MVZ in der Rechtsform der Ein-Personen-GmbH beim Zulassungsausschuss der KZV Nordrhein dürfte Klarheit geschaffen und Unsicherheiten hinsichtlich der in der Praxis deutlich gewordenen unterschiedlichen Umsetzungspraxis der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen beseitigt worden sein.
(Letzte Aktualisierung: 19.08.2020)
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