Familienheimfahrten
J wechselte von einem Kreisligisten zur Zweitmannschaft eines Bundesligisten. Hierfür muss er in ein anderes Bundesland ziehen und wird dort zeitweilig wohnen. In seiner alten Heimat will er aber weiterhin studieren und einen Wohnsitz behalten.
Steuerliche Einordnung
Voraussetzung ist, dass der AN am Ort des Vereins wohnt und daneben einen eigenen Haushalt an einem anderen Ort unterhält. Grundsätzlich ist eine eigene Wohnung erforderlich. Bei Zusammenwohnen (auch im elterlichen Haushalt) ist eine Kostenbeteiligung von mind. 10 % erforderlich. LSt-und SV-frei sind folgende Erstattungsbeträge durch den Arbeitgeber:
- tatsächliche Kosten bis 1.000 EUR/Monat (inkl. Nebenkosten) für Unterkunft oder 20 EUR je Übernachtung in den ersten 3 Monaten und anschließend 5 EUR je Übernachtung
- ?Fahrtkosten für erste Hin- und letzte Rückfahrt i.H.d. tatsächlichen Kosten oder 0,30 EUR/km
- ?Kosten für Familienheimfahrten 1x wöchentlich 0,30 EUR/km (einfache Fahrt)
- ?Verpflegungspauschalen nur für die ersten 3 Monate (siehe Reisekosten)
- Umzugskosten für Begründung, Beendigung oder Wechsel der doppelten Haushaltsführung i.H.d. tatsächlichen Aufwands
Rechtliche Grundlage
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG; R 9.11. LStR 2013; BMF Schreiben vom 30. September 2013 – IV C 5-S 2353/13/10004
(Letzte Aktualisierung: 19.01.2015)
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