Bundeswehr
Kraftfahrzeuge der Bundeswehr (regelmäßig erkennbar an einem Kfz-Kennzeichen mit dem Buchstaben Y und einer anschließenden Nummernfolge) sind grundsätzlich wie andere Teilnehmer am Straßenverkehr zu behandeln. Ansprüche aus Verkehrsunfällen mit Beteiligung eines Kfz der Bundeswehr weisen allerdings eine Reihe von Besonderheiten auf. Ansprüche sind grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten (sog. Amtshaftungsansprüche, siehe dazu z. B. LG Bonn, Urt. v. 13.4.2011 – 1 O 378/08).
(Letzte Aktualisierung: 04.01.2017)
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