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Patentrecht / Markenrecht

EPGÜ

Die Abkürzung steht für das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht(2013/C 175/01), welches als völkerrechtliches Übereinkommen am 19.02.2013 von 25 EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet worden ist.

Die Ratifizierung des Abkommen durch Deutschland ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gestoppt worden (BVerfG, Beschl. v. 13.02.2020 -2 BvR 739/17). Das Gericht hat das EPGÜ-Zustimmungsgesetz mit Stimmenmehrheit wegen Verstoßes gegen Art 38 Abs. 1 Satz i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 2 GG für nichtig erklärt.

Wörtlich heißt es in dem Beschluss:

„1. Der Schutz von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf die Wahrung der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG an eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten. Bürgerinnen und Bürger haben zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (formelle Übertragungskontrolle).

2. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union stehen, sind an Art. 23 Abs. 1 GG zu messen.

3. Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag, das unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG ergangen ist, vermag die Ausübung öffentlicher Gewalt durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union oder eine mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis stehende zwischen-staatliche Einrichtung nicht zu legitimieren und verletzt deshalb die Bürgerinnen und Bürger in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG.“

(Letzte Aktualisierung: 05.05.2020)

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